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   BSG, 18.10.1995 - 6 RKa 12/95   

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https://dejure.org/1995,9486
BSG, 18.10.1995 - 6 RKa 12/95 (https://dejure.org/1995,9486)
BSG, Entscheidung vom 18.10.1995 - 6 RKa 12/95 (https://dejure.org/1995,9486)
BSG, Entscheidung vom 18. Oktober 1995 - 6 RKa 12/95 (https://dejure.org/1995,9486)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit ärztlicher Honoraranforderungen; Anwendbarkeit des § 96 SGG (Sozialgerichtsgesetz) bei Honorarbegrenzungen wegen übermäßiger Praxisausdehnung ; Honorrkürzung zur Verhütung einer übermäßigen Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 8/93

    Folgebescheid - Honorarberichtigungsbescheid - Abrechnungsfähigkeit

    Auszug aus BSG, 18.10.1995 - 6 RKa 12/95
    Das mit der Regelung verfolgte Ziel, im Interesse der Prozeßökonomie ein schnelles und zweckmäßiges Verfahren zu ermöglichen, würde verfehlt, wenn die Gerichte gezwungen wären, im Rahmen des laufenden Prozesses auch solche nachgehenden Verwaltungsentscheidungen zu überprüfen, die auf einer anderen Tatsachen- oder Rechtsgrundlage ergangen sind (vgl dazu Urteil des Senats vom 24. August 1994 <SozR 3-1500 § 96 Nr. 3 S 5>).
  • BSG, 26.01.1994 - 6 RKa 16/91

    Krankenversicherung - Gesamtvergütung - Honorarverteilungsmaßstab - Kassenarzt -

    Auszug aus BSG, 18.10.1995 - 6 RKa 12/95
    Im Hinblick auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach die in § 11 des HVM der Beklagten vorgesehene Honorarbegrenzungsregelung in ihrer seinerzeitigen Fassung gegen höherrangiges Recht verstieß (Urteil vom 26. Januar 1994 <SozR 3-2200 § 368f Nr. 3>), hat die Beklagte die Bescheide betreffend die Quartale III/1989 bis IV/1991 zurückgenommen und dem Kläger die insoweit einbehaltenen Honoraranteile ausgezahlt.
  • BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 24/94

    Kürzung des kassenärztlichen Honorars wegen übermäßiger Praxisausdehnung -

    Auszug aus BSG, 18.10.1995 - 6 RKa 12/95
    Der erkennende Senat hat allerdings wiederholt entschieden, daß bei Honorarstreitigkeiten auch solche Bescheide nach § 96 Abs. 1 SGG in das Gerichtsverfahren einbezogen werden, die zwar den ursprünglich angefochtenen Bescheid weder ändern noch ersetzen, die darin getroffene Regelung aber für spätere Abrechnungszeiträume unverändert übernehmen und deshalb mit derselben Begründung angefochten werden (SozR Nr. 14 und Nr. 19 zu § 96 SGG; BSGE 27, 146, 148 = SozR Nr. 21 zu § 96 SGG; SozR 1500 § 144 Nr. 6; SozR 1500 § 96 Nr. 14 und Nr. 24 S 33 ua; zur Anwendbarkeit des § 96 SGG bei Honorarbegrenzungen wegen übermäßiger Praxisausdehnung zuletzt: Urteil vom 12. Oktober 1994 <SozR 3-2500 § 85 Nr. 8> mwN).
  • BSG, 21.09.1967 - 6 RKa 27/65

    Leistungen der Krankenkasse - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfungsausschüsse -

    Auszug aus BSG, 18.10.1995 - 6 RKa 12/95
    Der erkennende Senat hat allerdings wiederholt entschieden, daß bei Honorarstreitigkeiten auch solche Bescheide nach § 96 Abs. 1 SGG in das Gerichtsverfahren einbezogen werden, die zwar den ursprünglich angefochtenen Bescheid weder ändern noch ersetzen, die darin getroffene Regelung aber für spätere Abrechnungszeiträume unverändert übernehmen und deshalb mit derselben Begründung angefochten werden (SozR Nr. 14 und Nr. 19 zu § 96 SGG; BSGE 27, 146, 148 = SozR Nr. 21 zu § 96 SGG; SozR 1500 § 144 Nr. 6; SozR 1500 § 96 Nr. 14 und Nr. 24 S 33 ua; zur Anwendbarkeit des § 96 SGG bei Honorarbegrenzungen wegen übermäßiger Praxisausdehnung zuletzt: Urteil vom 12. Oktober 1994 <SozR 3-2500 § 85 Nr. 8> mwN).
  • BSG, 07.10.1981 - 6 RKa 9/78

    Änderung eines VA nach Klageerhebung - Widerspruchsbescheid - Gegenstand des

    Auszug aus BSG, 18.10.1995 - 6 RKa 12/95
    Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die betroffenen Abrechnungszeiträume zeitlich nicht unmittelbar aneinander anschließen, sofern nur der Regelungsgegenstand des früheren und des späteren Bescheides und der sich daraus ergebende Streitstoff übereinstimmen, so daß jeweils im Kern über dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden ist (Urteil vom 14. Juli 1965 ; vgl auch Urteil vom 7. Oktober 1981 <SozR 1500 § 96 Nr. 24 S 33>).
  • BSG, 07.10.1976 - 6 RKa 14/75

    Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen - Kassenhonorarstreitigkeiten -

    Auszug aus BSG, 18.10.1995 - 6 RKa 12/95
    Der erkennende Senat hat allerdings wiederholt entschieden, daß bei Honorarstreitigkeiten auch solche Bescheide nach § 96 Abs. 1 SGG in das Gerichtsverfahren einbezogen werden, die zwar den ursprünglich angefochtenen Bescheid weder ändern noch ersetzen, die darin getroffene Regelung aber für spätere Abrechnungszeiträume unverändert übernehmen und deshalb mit derselben Begründung angefochten werden (SozR Nr. 14 und Nr. 19 zu § 96 SGG; BSGE 27, 146, 148 = SozR Nr. 21 zu § 96 SGG; SozR 1500 § 144 Nr. 6; SozR 1500 § 96 Nr. 14 und Nr. 24 S 33 ua; zur Anwendbarkeit des § 96 SGG bei Honorarbegrenzungen wegen übermäßiger Praxisausdehnung zuletzt: Urteil vom 12. Oktober 1994 <SozR 3-2500 § 85 Nr. 8> mwN).
  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 51/95

    Nichtanwendbarkeit von § 96 Abs. 1 SGG , Begrenzung der für

    In neueren Urteilen hat der Senat bereits hervorgehoben, daß für eine entsprechende Anwendung des § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) jedenfalls dann kein Raum sein kann, wenn zwar die späteren Entscheidungen auf derselben Rechtsgrundlage ergangen sind und es auch um dieselbe Rechtsfrage geht, die rechtlich relevanten Sachverhaltsumstände und Tatsachengrundlagen aber, wie es bei Abrechnungsstreitigkeiten häufig der Fall ist, in den verschiedenen Abrechnungszeiträumen nicht oder nur teilweise deckungsgleich sind (Urteil vom 24. August 1994 - SozR 3-1500 § 96 Nr. 3; Urteil vom 18. Oktober 1995 - 6 RKa 12/95 - nicht veröffentlicht; Urteil vom 7. Februar 1996 - BSGE 77, 288 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 10).
  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 42/95

    Berücksichtigung von Folgebescheiden in vertragsärztlichen Honorarstreitigkeiten,

    Der Senat hat demgegenüber jedoch in jüngster Zeit mehrfach hervorgehoben, daß für eine entsprechende Anwendung der §§ 86 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG dann kein Raum ist, wenn zwar die Rechtsgrundlagen der Honorarbescheide und die umstrittenen Rechtsfragen übereinstimmen, aber die rechtlich erheblichen Sachverhaltsumstände und Tatsachengrundlagen in den verschiedenen Abrechnungszeiträumen nicht oder nur teilweise deckungsgleich sind (Urteil vom 24. August 1994 <SozR 3-1500 § 96 Nr. 3 S 5>; Urteil vom 18. Oktober 1995 - 6 RKa 12/95 -, nicht veröffentlicht).
  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 61/94

    Anwendbarkeit von § 96 SGG auf Folgebescheide in vertragsärztlichen

    Der Senat hat demgegenüber jedoch in jüngster Zeit mehrfach hervorgehoben, daß für eine entsprechende Anwendung der §§ 86 Abs. 1, 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dann kein Raum ist, wenn zwar die Rechtsgrundlagen der Honorarbescheide und die umstrittenen Rechtsfragen übereinstimmen, aber die rechtlich erheblichen Sachverhaltsumstände und Tatsachengrundlagen in den verschiedenen Abrechnungszeiträumen nicht oder nur teilweise deckungsgleich sind (Urteil vom 24. August 1994 - SozR 3-1500 § 96 Nr. 3 S 5; Urteil vom 18. Oktober 1995 - 6 RKa 12/95, nicht veröffentlicht).
  • BSG, 02.10.1997 - 10 RKg 14/95

    Regelungslücke des § 11 Abs. 3 S. 2 und 3 BKGG hinsichtlich vorläufiger

    Dies hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Hinblick auf nachfolgende Honorarabrechnungsquartale in seiner neueren Rechtsprechung deutlich gemacht und eine Einbeziehung weiterer Bescheide dann abgelehnt, wenn zwar die Rechtsgrundlagen und die umstrittenen Rechtsfragen jeweils übereinstimmten, aber die rechtlich erheblichen Sachverhaltsumstände und Tatsachengrundlagen in den verschiedenen Abrechnungszeiträumen nicht oder nur teilweise deckungsgleich sind (Urteil vom 24. August 1994 ; Urteil vom 18. Oktober 1995 - 6 RKa 12/95 -, nicht veröffentlicht).
  • LSG Bayern, 04.04.2001 - L 10 AL 35/99
    Es geht nunmehr davon aus, dass die Einbeziehung weiterer Bescheide gemäß § 96 SGG nur dann gerechtfertigt ist, wenn die maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Umstände im streitbefangenen Bescheid und in den nachfolgenden Zeiträumen in der Weise zusammenhängen, dass die Entscheidung über den ursprünglichen Streitgegenstand unmittelbare Auswirkungen auch für die Folgebescheide hat (vgl BSG vom 24.08.1994 in SozR 3-1500 § 96 Nr. 3; BSG vom 18.10.1995 - 6 RKa 12/95; vom 07.02.1996 - 6 RKa 61/64; vom 07.02.1996 - 6 RKa 42/95).
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